Kurzantwort: Nach der WEG-Reform 2020 regelt § 9b WEG die Vertretung der Gemeinschaft. Fehlt ein Verwalter, gibt es eine klare Rangfolge.
Rangfolge der Vertretung nach § 9b WEG
- Verwalter vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich.
- Kein Verwalter bestellt: Vorsitzender des Verwaltungsbeirats vertritt die Gemeinschaft.
- Kein Beirat oder Vorsitzender verhindert: Ein Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss wird zur Vertretung ermächtigt.
- Eil- oder Notfälle: Jeder Wohnungseigentümer ist befugt, erforderliche Maßnahmen zur Fristwahrung oder Abwendung von Nachteilen zu treffen.
Wichtig zur Rechtsgrundlage
- Aktuell maßgeblich: § 9b WEG (Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer).
- Hinweis: Ältere Hinweise auf § 27 Abs. 3 WEG zur Vertretung sind durch die Reform überholt. Aufgaben des Verwalters finden sich weiterhin in § 27 WEG, die formale Vertretung aber in § 9b WEG.
Praxis-Tipp
- Beschluss fassen: Wenn absehbar ist, dass längere Zeit kein Verwalter bestellt wird, sollte die Gemeinschaft proaktiv per Mehrheitsbeschluss einen oder mehrere Eigentümer zur Vertretung ermächtigen.
- Dokumentation: Beschluss und Vertretungsumfang klar protokollieren (z. B. Bank, Versicherungen, Dienstleister, Prozessführung), um Handlungssicherheit zu schaffen.
- Eilfälle: Maßnahmen sind auf das zwingend Erforderliche zu beschränken; anschließend die Eigentümerversammlung informieren bzw. Beschluss herbeiführen.
Hinweis: Diese Zusammenfassung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, bildet aber die aktuell geltende Gesetzeslage zur Vertretung der WEG ohne Verwalter ab.