Hausverwaltung steuerlich absetzbar: Anlage V erklärt

Kosten der Hausverwaltung als Werbungskosten ansetzen. Anlage V, weitere Werbungskosten. Beispiele und Checkliste. Jetzt prüfen und Steuern sparen.

Sind die Kosten für die Hausverwaltung steuerlich absetzbar

Kurzantwort: Ja, wenn die Immobilie vermietet wird. Dann gehören Gebühren für Hausverwaltung, WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung zu den Werbungskosten und werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erfasst. Bei selbstgenutzten Wohnungen sind Verwaltungskosten nicht absetzbar.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein

  • Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
  • Rubrik Werbungskosten: Position weitere Werbungskosten (die konkrete Zeilennummer kann je Vordruckjahr variieren)
  • Eintrag je Objekt: Für jede vermietete Immobilie wird eine eigene Anlage V ausgefüllt

Welche Verwaltungskosten sind absetzbar

  • Vergütung der WEG-/Hausverwaltung für das Gemeinschaftseigentum
  • SEV-/Mietverwaltungsgebühren (Sondereigentum, Miethausverwaltung)
  • Nebenkosten der Verwaltung: Bank- und Kontoführungsgebühren, Porto/Telefon, Büromaterial für Vermietung
  • Beratungs- und Rechtskosten mit Vermietungsbezug (z. B. Vertragsprüfung)
  • Fahrtkosten zur vermieteten Immobilie oder zur Hausverwaltung (Entfernungspauschale bzw. tatsächliche Kosten nachgewiesen)

Was ist nicht absetzbar

  • Selbstnutzung: Verwaltungskosten für die eigengenutzte Wohnung sind privat und nicht abziehbar
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: Verwaltungsleistungen der Hausverwaltung sind nicht begünstigt; begünstigt sind z. B. Hausmeister-, Reinigungs-, Gartenpflege- oder Handwerkerleistungen (diese werden getrennt ausgewiesen)
  • Anschaffungs- oder Herstellungskosten: keine Werbungskosten, sondern ggf. Abschreibung oder Erhaltungsaufwand

Besonderheiten und Praxisfälle

  • Leerstand mit Vermietungsabsicht: Verwaltungskosten sind weiterhin als Werbungskosten abziehbar, wenn die Einkunftserzielungsabsicht nachweisbar ist
  • Gemischt genutzte Objekte: Verwaltungskosten anteilig nach Fläche oder verursachungsgerecht zuordnen
  • WEG-Hausgeld: In der Jahresabrechnung sind nicht umlagefähige Posten (z. B. Verwaltung, Bank) für Vermieter als Werbungskosten relevant
  • Miteigentum: Jeder Eigentümer setzt seinen Miteigentumsanteil an den Verwaltungskosten an
  • Umsatzsteuer: Bei Wohnraumvermietung ist die Miete in der Regel umsatzsteuerfrei; ein Vorsteuerabzug aus Verwalterrechnungen ist dann grundsätzlich nicht möglich

Checkliste: So gehen Sie vor

  1. Belege sammeln: Verwalterverträge, Jahresabrechnung, Einzelrechnungen, Kontoauszüge
  2. Zuordnung klären: Vermietungsbezug und Objektzuordnung je Immobilie
  3. Summen bilden: Verwaltung, SEV/Mietverwaltung, Nebenkosten der Verwaltung
  4. Anlage V ausfüllen: Werbungskosten bei weitere Werbungskosten eintragen
  5. Nachweise bereithalten: Für Rückfragen des Finanzamts Belege griffbereit halten

Beispiele: Absetzbar oder nicht

Kostenart Vermietete Wohnung Selbstgenutzte Wohnung
WEG-/Hausverwaltungsgebühr Absetzbar als Werbungskosten Nicht absetzbar
Sondereigentumsverwaltung Absetzbar als Werbungskosten Nicht absetzbar
Hausmeister/Gartenpflege Absetzbar (Werbungskosten) Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich
Handwerkerleistungen Absetzbar (Erhaltungsaufwand) Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich
Kontoführungsgebühren Vermietung Absetzbar Nicht absetzbar


FAQ 


Wo genau trage ich die Verwaltungskosten ein

In der Anlage V unter Werbungskosten, üblicherweise im Feld weitere Werbungskosten. Die Zeilennummer variiert je Vordruckjahr.

Gilt das auch für Gebühren der Sondereigentumsverwaltung

Ja. Auch SEV-Gebühren sind bei Vermietung Werbungskosten.

Kann ich als Selbstnutzer die Hausverwaltung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen

Nein. Verwaltungsleistungen sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Begünstigt sind z. B. Hausmeister-, Reinigungs-, Gartenpflege- oder Handwerkerleistungen.

Sind Verwaltungskosten bei vorübergehendem Leerstand abziehbar

Ja, sofern eine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht und nachweisbar ist.

Hinweis: Diese Information ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall (z. B. Aufteilung gemischt genutzter Objekte) empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberatung.

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