Sind die Kosten für die Hausverwaltung steuerlich absetzbar
Kurzantwort: Ja, wenn die Immobilie vermietet wird. Dann gehören Gebühren für Hausverwaltung, WEG-Verwaltung und Sondereigentumsverwaltung zu den Werbungskosten und werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung erfasst. Bei selbstgenutzten Wohnungen sind Verwaltungskosten nicht absetzbar.
Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein
- Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung)
- Rubrik Werbungskosten: Position weitere Werbungskosten (die konkrete Zeilennummer kann je Vordruckjahr variieren)
- Eintrag je Objekt: Für jede vermietete Immobilie wird eine eigene Anlage V ausgefüllt
Welche Verwaltungskosten sind absetzbar
- Vergütung der WEG-/Hausverwaltung für das Gemeinschaftseigentum
- SEV-/Mietverwaltungsgebühren (Sondereigentum, Miethausverwaltung)
- Nebenkosten der Verwaltung: Bank- und Kontoführungsgebühren, Porto/Telefon, Büromaterial für Vermietung
- Beratungs- und Rechtskosten mit Vermietungsbezug (z. B. Vertragsprüfung)
- Fahrtkosten zur vermieteten Immobilie oder zur Hausverwaltung (Entfernungspauschale bzw. tatsächliche Kosten nachgewiesen)
Was ist nicht absetzbar
- Selbstnutzung: Verwaltungskosten für die eigengenutzte Wohnung sind privat und nicht abziehbar
- Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG: Verwaltungsleistungen der Hausverwaltung sind nicht begünstigt; begünstigt sind z. B. Hausmeister-, Reinigungs-, Gartenpflege- oder Handwerkerleistungen (diese werden getrennt ausgewiesen)
- Anschaffungs- oder Herstellungskosten: keine Werbungskosten, sondern ggf. Abschreibung oder Erhaltungsaufwand
Besonderheiten und Praxisfälle
- Leerstand mit Vermietungsabsicht: Verwaltungskosten sind weiterhin als Werbungskosten abziehbar, wenn die Einkunftserzielungsabsicht nachweisbar ist
- Gemischt genutzte Objekte: Verwaltungskosten anteilig nach Fläche oder verursachungsgerecht zuordnen
- WEG-Hausgeld: In der Jahresabrechnung sind nicht umlagefähige Posten (z. B. Verwaltung, Bank) für Vermieter als Werbungskosten relevant
- Miteigentum: Jeder Eigentümer setzt seinen Miteigentumsanteil an den Verwaltungskosten an
- Umsatzsteuer: Bei Wohnraumvermietung ist die Miete in der Regel umsatzsteuerfrei; ein Vorsteuerabzug aus Verwalterrechnungen ist dann grundsätzlich nicht möglich
Checkliste: So gehen Sie vor
- Belege sammeln: Verwalterverträge, Jahresabrechnung, Einzelrechnungen, Kontoauszüge
- Zuordnung klären: Vermietungsbezug und Objektzuordnung je Immobilie
- Summen bilden: Verwaltung, SEV/Mietverwaltung, Nebenkosten der Verwaltung
- Anlage V ausfüllen: Werbungskosten bei weitere Werbungskosten eintragen
- Nachweise bereithalten: Für Rückfragen des Finanzamts Belege griffbereit halten
Beispiele: Absetzbar oder nicht
| Kostenart | Vermietete Wohnung | Selbstgenutzte Wohnung |
|---|---|---|
| WEG-/Hausverwaltungsgebühr | Absetzbar als Werbungskosten | Nicht absetzbar |
| Sondereigentumsverwaltung | Absetzbar als Werbungskosten | Nicht absetzbar |
| Hausmeister/Gartenpflege | Absetzbar (Werbungskosten) | Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich |
| Handwerkerleistungen | Absetzbar (Erhaltungsaufwand) | Steuerermäßigung nach § 35a EStG möglich |
| Kontoführungsgebühren Vermietung | Absetzbar | Nicht absetzbar |
FAQ
Wo genau trage ich die Verwaltungskosten ein
In der Anlage V unter Werbungskosten, üblicherweise im Feld weitere Werbungskosten. Die Zeilennummer variiert je Vordruckjahr.
Gilt das auch für Gebühren der Sondereigentumsverwaltung
Ja. Auch SEV-Gebühren sind bei Vermietung Werbungskosten.
Kann ich als Selbstnutzer die Hausverwaltung als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen
Nein. Verwaltungsleistungen sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Begünstigt sind z. B. Hausmeister-, Reinigungs-, Gartenpflege- oder Handwerkerleistungen.
Sind Verwaltungskosten bei vorübergehendem Leerstand abziehbar
Ja, sofern eine ernsthafte Vermietungsabsicht besteht und nachweisbar ist.
Hinweis: Diese Information ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für Ihren konkreten Fall (z. B. Aufteilung gemischt genutzter Objekte) empfiehlt sich die Abstimmung mit einer Steuerberatung.